Artikel 38 Schutz in bewaffneten Konflikten

Kinder, die in einem Kriegsgebiet leben, müssen ganz besonders geschützt werden und haben ein Recht auf Hilfe und Betreuung.

Artikel 38 der Konvention

  1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die für sie verbindlichen Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts, die für das Kind Bedeutung haben, zu beachten und für deren Beachtung zu sorgen.
  2. Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.
  3. Die Vertragsstaaten nehmen davon Abstand, Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu ihren Streitkräften einzuziehen. Werden Personen zu den Streitkräften eingezogen, die zwar das fünfzehnte, nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, so bemühen sich die Vertragsstaaten, vorrangig die jeweils ältesten einzuziehen.
  4. Im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht, die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten zu schützen, treffen die Vertragsstaaten alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass von einem bewaffneten Konflikt betroffene Kinder geschützt und betreut werden.

Was bedeutet das?

Schutz bei bewaffneten Konflikten

Staaten müssen bei bewaffneten Konflikten die Regeln des Völkerrechts einhalten, die Kinder und Jugendliche betreffen. Wer unter 15 Jahre alt ist, darf weder an Feindseligkeiten teilnehmen noch in die Streitkräfte eingezogen werden. Der Staat hat die Pflicht, Kinder und Jugendliche, die von einem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen und zu betreuen.