Artikel 2 Keine Diskriminierung

Kinderrechte gelten für alle Kinder. Kein Kind darf benachteiligt werden. 

Artikel 2 der Konvention

  1. Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.
  2. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerung oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.

Was bedeutet das?

Kein Kind darf benachteiligt werden!

Für jedes Kind gelten alle Kinderrechte, egal wer es ist, wo es lebt, welche Sprache es spricht, welche Religion es hat, was es denkt oder wie es aussieht. Egal welches Geschlecht es hat, ob es eine Behinderung hat, arm oder reich ist und egal wer seine Eltern oder Familien sind und egal was sie glauben oder machen.

Die Kinderrechtekonvention betont, dass die Kinderrechte für alle Kinder in gleicher Weise gelten sollen – unabhängig von der Hautfarbe, vom Geschlecht, von der Sprache, Religion, Weltanschauung, ethnischen Herkunft oder von sonstigen Umständen in der Person des Kindes oder seiner Eltern. Damit ist klargestellt, dass kein Kind gegenüber anderen Kindern benachteiligt oder diskriminiert werden darf ("Diskriminierungsverbot").