Artikel 12 Achtung der Meinung von Kindern

Du hast das Recht, dir deine eigene Meinung zu bilden, diese zu teilen und von Erwachsenen angehört zu werden. Vor allem in Gerichtsverfahren muss dich die Richterin oder der Richter fragen, was du denkst.
 

Artikel 12 der Konvention

  1. Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
  2. Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.

Was bedeutet das?

Die Meinung von Kindern muss berücksichtigt werden

Kinder und Jugendliche haben das Recht, ihre Meinung in allen Angelegenheiten und Fragen, die sie betreffen, zu sagen. Das gilt in der Familie, in der Schule und z. B. auch bei Gericht, wo von der Richterin oder vom Richter nicht nur die Argumente der Erwachsenen, sondern auch die Ansichten von Kindern angehört werden müssen!

Berücksichtigung des Kindeswillens

Die Meinung der Kinder und Jugendlichen muss nicht nur angehört, sondern auch entsprechend berücksichtigt werden.

Beteiligung an Wahlen

Jugendliche dürfen in Österreich als erstes Land in der Europäischen Union (EU) ab 16 Jahren auf allen politischen Ebenen wählen. Als zweites EU-Land hat das maltesische Parlament 2018 die generelle Senkung des Wahlalters auf 16 Jahre beschlossen. In einigen Bundesländern Deutschlands können Jugendliche mit 16 bei Kommunal- bzw. Landtagswahlen wählen und auch in Schottland dürfen Jugendliche ab 16 bei den Wahlen zum schottischen Parlament ihre Stimme abgeben.