Artikel 10 Kontakt mit Eltern über Grenzen hinweg

Lebst du in einem anderen Land als deine Eltern, müssen die Staaten versuchen, euch wieder zusammenzubringen, damit ihr gemeinsam am selben Ort leben könnt.

Artikel 10 der Konvention

  1. Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat.
  2. Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, hat das Recht, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck achten die Vertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 1 das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land einschließlich ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und mit den anderen in diesem Übereinkommen anerkannten Rechten vereinbar sind.

Was bedeutet das?

Vorrang für Familienzusammenführung

Kinder und Eltern sollen als Familie zusammenleben dürfen. Der Staat muss daher Anträge zur Einreise und Ausreise von Eltern oder Kindern für die Zusammenführung der Familie beschleunigt bearbeiten. Auch dann, wenn ein Kind und seine Eltern in unterschiedlichen Staaten leben, müssen Staaten durch entsprechende Ein- und Ausreisebestimmungen die Familienzusammenführung unterstützen.