Artikel 43-54 Funktionsweise der Konvention

In Artikel 43 bis 54 wurde vereinbart, wie die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen die Kinderrechte umsetzen werden.

Artikel 43-54 der Konvention

Artikel 43

  1. Zur Prüfung der Fortschritte, welche die Vertragsstaaten bei der Erfüllung der in diesem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen gemacht haben, wird ein Ausschuss für die Rechte des Kindes eingesetzt, der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt.
  2. Der Ausschuss besteht aus acht Sachverständigen von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem von diesem Übereinkommen erfassten Gebiet. Die Mitglieder des Ausschusses werden von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt und sind in persönlicher Eigenschaft tätig, wobei auf eine gerechte geographische Verteilung zu achten ist sowie die hauptsächlichen Rechtssysteme zu berücksichtigen sind.
  3. Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen vorschlagen.
  4. Die Wahl des Ausschusses findet zum ersten Mal spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle zwei Jahre statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, ihre Vorschläge innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Der Generalsekretär fertigt sodann eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen an unter Angabe der Vertragsstaaten, die sie vorgeschlagen haben, und übermittelt sie den Vertragsstaaten.
  5. Die Wahlen finden auf vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen einberufenen Tagungen der Vertragsstaaten statt. Auf diesen Tagungen, die beschlussfähig sind, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten die Kandidaten als in den Ausschuss gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinen.
  6. Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie wiedergewählt werden. Die Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der Tagung durch das Los bestimmt.
  7. Wenn ein Ausschussmitglied stirbt oder zurücktritt oder erklärt, dass es aus anderen Gründen die Aufgaben des Ausschusses nicht mehr wahrnehmen kann, ernennt der Vertragsstaat, der das Mitglied vorgeschlagen hat, für die verbleibende Amtszeit mit Zustimmung des Ausschusses einen anderen unter seinen Staatsangehörigen ausgewählten Sachverständigen.
  8. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
  9. Der Ausschuss wählt seinen Vorstand für zwei Jahre.
  10. Die Tagungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder an einem anderen vom Ausschuss bestimmten geeigneten Ort statt. Der Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. Die Dauer der Ausschusstagungen wird auf einer Tagung der Vertragsstaaten mit Zustimmung der Generalversammlung festgelegt und wenn nötig geändert.
  11. Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuss das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen benötigt.
  12. Die Mitglieder des nach diesem Übereinkommen eingesetzten Ausschusses erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen zu den von der Generalversammlung zu beschließenden Bestimmungen.

Artikel 44

  1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Ausschuss über den Generalsekretär der Vereinten Nationen Berichte über die Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte getroffen haben, und über die dabei erzielten Fortschritte vorzulegen, und zwar
    1. innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat,
    2. danach alle fünf Jahre.
  2. In den nach diesem Artikel erstatteten Berichten ist auf etwa bestehende Umstände und Schwierigkeiten hinzuweisen, welche die Vertragsstaaten daran hindern, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen voll zu erfüllen. Die Berichte müssen auch ausreichende Angaben enthalten, die dem Ausschuss ein umfassendes Bild von der Durchführung des Übereinkommens in dem betreffenden Land vermitteln.
  3. Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuss einen ersten umfassenden Bericht vorgelegt hat, braucht in seinen nach Absatz 1 Buchstabe b vorgelegten späteren Berichten die früher mitgeteilten grundlegenden Angaben nicht zu wiederholen.
  4. Der Ausschuss kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die Durchführung des Übereinkommens ersuchen.

  5. Der Ausschuss legt der Generalversammlung der Vereinten Nationen über den Wirtschafts- und Sozialrat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor.

  6. Die Vertragsstaaten sorgen für eine weite Verbreitung ihrer Berichte im eigenen Land.

Artikel 45

Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens und die internationale Zusammenarbeit auf dem von dem Übereinkommen erfassten Gebiet zu fördern,

  1. haben die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere Organe der Vereinten Nationen das Recht, bei der Erörterung der Durchführung derjenigen Bestimmungen des Übereinkommens vertreten zu sein, die in ihren Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuss kann, wenn er dies für angebracht hält, die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere zuständige Stellen einladen, sachkundige Stellungnahmen zur Durchführung des Übereinkommens auf Gebieten abzugeben, die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuss kann die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und andere Organe der Vereinten Nationen einladen, ihm Berichte über die Durchführung des Übereinkommens auf Gebieten vorzulegen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen;
  2. übermittelt der Ausschuss, wenn er dies für angebracht hält, den Sonderorganisationen, dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen und anderen zuständigen Stellen Berichte der Vertragsstaaten, die ein Ersuchen um fachliche Beratung oder Unterstützung oder einen Hinweis enthalten, dass ein diesbezügliches Bedürfnis besteht; etwaige Bemerkungen und Vorschläge des Ausschusses zu diesen Ersuchen oder Hinweisen werden beigefügt;
  3. kann der Ausschuss der Generalversammlung empfehlen, den Generalsekretär zu ersuchen, für den Ausschuss Untersuchungen über Fragen im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes durchzuführen;
  4. kann der Ausschuss aufgrund der Angaben, die er nach den Artikeln 44 und 45 erhalten hat, Vorschläge und allgemeine Empfehlungen unterbreiten. Diese Vorschläge und allgemeinen Empfehlungen werden den betroffenen Vertragsstaaten übermittelt und der Generalversammlung zusammen mit etwaigen Bemerkungen der Vertragsstaaten vorgelegt.

Artikel 46

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

Artikel 47

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 48

Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 49

  1. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
  2. Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 50

  1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Billigung vorgelegt.
  2. Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung tritt in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist.
  3. Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Übereinkommens und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.

Artikel 51

  1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt den Wortlaut von Vorbehalten, die ein Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt anbringt, entgegen und leitet ihn allen Staaten zu.
  2. Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig.
  3. Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete diesbezügliche Notifikation zurückgenommen werden; dieser setzt alle Staaten davon in Kenntnis. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 52

Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 53

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.

Artikel 54

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu New York, am 26. Jänner 1990.

Was bedeutet das?

Empfehlungen an Staaten

Wenn der Kinderrechteausschuss überprüft, wie in einzelnen Staaten die Kinderrechte umgesetzt werden, kann er dabei auch das Wissen von Spezialorganisationen wie UNICEF (Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen) nutzen. Je nach Ergebnis der Überprüfung formuliert der Ausschuss Vorschläge und Empfehlungen an den betroffenen Staat, was verbessert werden soll.

Kinderrechte für alle Staaten

Die Kinderrechtekonvention wurde für alle Staaten zur Unterzeichnung aufgelegt.

Rechtliche Anerkennung

Wer sich als Staat zu den Kinderrechten bekennt, muss die Kinderrechtekonvention auch in einem rechtlichen Verfahren anerkennen ("Ratifikation").

Jeder Staat kann dabei sein

Der Beitritt zur Kinderrechtekonvention steht jedem Land offen. Die Vereinigten Staaten von Amerika haben die Kinderrechtekonvention zwar unterzeichnet, sind aber als einziger Mitgliedstaat der Vereinten Nationen der Konvention nicht beigetreten.

Gültigkeit der Kinderrechtekonvention

Die Kinderrechtekonvention gilt in einem Staat ab dem 30. Tag nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Weiterentwicklung ist möglich

Die Kinderrechtekonvention kann grundsätzlich durch Änderungsvorschläge von Staaten weiterentwickelt werden.

Allerdings muss ein solcher Vorschlag einen komplizierten und langdauernden Beratungs- und Entscheidungsprozess durchlaufen, bevor er angenommen werden kann.

Änderungen der Kinderrechtekonvention gelten nur für jene Staaten, die diesen Änderungen auch zugestimmt haben. Für alle anderen Staaten gilt die Konvention in ihrer bisherigen Form.

Vorbehalte

Es ist nicht möglich, dass ein Staat beim Beitritt zur Kinderrechtekonvention Vorbehalte anmeldet, die mit den Kinderrechten nicht vereinbar sind.

Kündigung des Beitritts

Staaten können ihre Mitgliedschaft bei der Kinderrechtekonvention auch kündigen. Die Kündigung wird 1 Jahr nach Bekanntgabe beim UNO-Generalsekretär wirksam.

UN-Generalsekretär

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen verwahrt offiziell die Kinderrechtekonvention ("Depositar").

Originalversion

Der UNO-Generalsekretär hat auch die Originalversion der Kinderrechtekonvention, die in 6 Sprachen abgefasst ist.

Erfüllung der Kinderrechte wird überprüft

Damit die UNO überprüfen kann, ob und inwieweit die Unterzeichner-Staaten die Kinderrechte-Konvention auch tatsächlich umsetzen, wurde ein eigener Kinderrechteausschuss eingerichtet. Er besteht aus 18 Personen (ursprünglich 10, später ausgeweitet), die für 4 Jahre gewählt werden. Für den Ausschuss und seine Arbeit gibt es klare Bestimmungen.

Österreich hat am 26. Jänner 1990 die Kinderrechte-Konvention unterzeichnet, am 26. Juni 1992 vom österreichischen Parlament genehmigt und am 6. August 1992 durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen ratifiziert (BGBl. 1993/7). Am 5. September 1992 ist die Kinderrechte-Konvention in Österreich formal in Kraft getreten.

Mit dem Beitritt zur beziehungsweise mit der Ratifikation der UN-Kinderrechtskonvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, die in mehr als 50 Artikeln festgelegten Rechte der Kinder innerstaatlich durch entsprechende Gesetze und behördliche Maßnahmen zu verwirklichen.

Am 20. Jänner 2011 hat der Nationalrat das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (BVG Kinderrechte), womit zentrale Bestimmungen des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes in Verfassungsrang gehoben wurden, mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP, FPÖ und BZÖ beschlossen. Am 16. Februar 2011 trat das BVG Kinderrechte in Kraft.

Das BVG Kinderrechte – in erster Linie zu erwähnen ist das dort verankerte "Kindeswohlvorrangigkeitsprinzips"(Artikel 1) – ist ein verbindlicher Orientierungsmaßstab für die Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung sowie auch für die Leistungen staatlicher und privater Einrichtungen.

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes wurde seit seinem Inkrafttreten am 2. September 1990 mittlerweile durch 3 Zusatzprotokolle erweitert:

  • Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (ratifiziert am 12.2.2002, kundgemacht mit BGBl. III/92/2002)
  • Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (ratifiziert am 6. Juni 2004, kundgemacht mit BGBl. III/93/2004)
  • Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren (unterzeichnet am 28. Februar 2012; noch keine Ratifizierung)

Dem Kinderrechte-Ausschuss der Vereinten Nationen wird in 5-Jahres-Intervallen über die Umsetzung der Konvention berichtet.

  • UNICEF Österreich: UN-Kinderrechtskonvention
  • oder Links zu den Publikationen etc.
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