Artikel 20 Schutz von Kindern ohne Familie

Es kann sein, dass ein Kind nicht bei seinen Eltern aufwachsen kann. Dann muss der Staat aber besonders gut auf dich aufpassen und dir helfen.

Artikel 20 der Konvention

  1. Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates.
  2. Die Vertragsstaaten stellen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts andere Formen der Betreuung eines solchen Kindes sicher.
  3. Als andere Form der Betreuung kommt unter anderem die Aufnahme in eine Pflegefamilie, die Kafala nach islamischem Recht, die Adoption oder, falls erforderlich, die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen Lösungen sind die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen.

Was bedeutet das?

Schutz und Betreuung durch den Staat

Wenn ein Kind nicht bei seinen Eltern aufwachsen und beispielsweise wegen zu großer Probleme nicht in seiner Familie bleiben kann, muss es vom Staat besonders geschützt und unterstützt werden.

In einem solchen Fall wird sich meistens entweder eine Pflegefamilie des Kindes annehmen oder es wird – wenn es schon etwas älter ist – in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft leben. Vor allem für jüngere Kinder, für die eine Rückkehr zu ihren Eltern ganz und gar nicht möglich ist, kommt auch die Adoption durch eine Adoptivfamilie in Frage.